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   BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02   

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https://dejure.org/2002,2487
BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02 (https://dejure.org/2002,2487)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - 3 StR 278/02 (https://dejure.org/2002,2487)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - 3 StR 278/02 (https://dejure.org/2002,2487)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 267 StPO
    Gesamtstrafe; kurzer Tatzeitraum; Erhöhung der Einsatzstrafe; Summe der Einzelstrafen; Strafzumessung; nachträgliche Gesamtstrafe (keine Bindung an Gründe einer früheren Gesamtstrafenbildung, Begründung einer abweichenden Strafzumessung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafprozessrecht - Gesamtstrafenbildung - Strafzumessung - Zumessung der Gesamtstrafe - Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang - Mehrere aufeinanderfolgende Taten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 54 Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1
    Kriterien für die Bemessung einer - nachträglichen - Gesamtstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 9
  • StV 2003, 555
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02
    Wesentlich kommt hinzu, daß die Strafkammer den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten nicht erkennbar berücksichtigt hat, der im Regelfall ein enges Zusammenziehen der Gesamtstrafe nahelegt (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 662 ff. m. w. N.).

    Die wiederholte Begehung gleichartiger Taten kann auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2, 8).

  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02
    Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt sich nach der gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgeschriebenen zusammenfassenden Würdigung der Täterpersönlichkeit und der festgestellten Einzeltaten (vgl. BGHSt 7, 180, 182; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 27; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 39).
  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02
    Die wiederholte Begehung gleichartiger Taten kann auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2, 8).
  • BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Anordnung

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02
    Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil die ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren um vier Jahre die Besorgnis begründet, die Strafkammer habe sich bei der Zumessung der Gesamtstrafe in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. BGH StV 2000, 254 m. w. N.).
  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 6/05

    Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung

    Die rechtsfehlerhafte Annahme eines engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs bei einem Tatzeitraum von ca. vier Jahren rechtfertigt die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht, sondern lässt vielmehr besorgen, dass das Landgericht sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 9, 10; StV 2000, 254).
  • BGH, 21.11.2023 - 5 StR 247/23

    Einbeziehung früherer Strafen und Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Denn das zur Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB berufene Tatgericht hat eine eigenständige Entscheidung unter Anwendung der §§ 53 und 54 StGB zu treffen; eine Bindung an die Gründe einer früheren Gesamtstrafenbildung besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - 3 StR 278/02, NStZ-RR 2003, 9, 10).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2007 - 5 Ss 226/06

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt; Zulässige Höhe

    Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe (hier: 15 Tagessätze) dreifach oder mehr (hier: mehr als sechsfach) erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen, den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, 375 aE; 4 StR 203/02 vom 25. Juni 2002; 2 StR 266/05 vom 21. September 2005; 5 StR 439/05 vom 15. Dezember 2005; 4 StR 21/06 vom 21. März 2006; 1 StR 61/06 vom selben Tag ).
  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04

    Konkurrenzen beim schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung; nachträgliche

    Gelangt der Tatrichter aber bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu einer Verschärfung der aufgelösten Gesamtstrafe, die in der Zahl und Höhe der neu hinzutretenden Einzelstrafen sowie den sonstigen für die Bildung der Gesamtstrafe bestimmenden Faktoren keine ausreichende Erklärung findet, so hat er die Änderung des Bewertungsmaßstabes anzusprechen und hierfür nachvollziehbare Gründe zu nennen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 8, obiter dictum).
  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 155/04

    Sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen;

    Für die neue Verhandlung weist der Senat daraufhin, daß eine im Vergleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe besonderer Begründung bedarf (vgl. BGH StV 2003, 555, 556).
  • OLG Köln, 07.12.2004 - 8 Ss 459/04

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Gesamtsstrafenbildung; Anforderungen an ein

    Zwar ist der Tatrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Strafen nur an die Feststellungen der früheren Verurteilungen zu den Einzelstrafen gebunden (BGH StV 2003, 555 = StraFo 2003, 97 = NStZ-RR 2003, 9).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2009 - 5 Ss 7/09

    Mann aus dem Schließfach: Oberlandesgericht Düsseldorf hebt amtsgerichtliche

    Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe (hier: ein Monat) dreifach oder mehr (hier: neunfach) erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen, den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, 375 aE; 4 StR 203/02 vom 25. Juni 2002; 2 StR 266/05 vom 21. September 2005; 5 StR 439/05 vom 15. Dezember 2005; 4 StR 21/06 vom 21. März 2006; 1 StR 61/06 vom selben Tag; 2 StR 346/06 vom 20. Oktober 2006; 3 StR 33/08 vom 4. März 2008, Rdnr. 3; 3 StR 93/08 vom 1. April 2008, Rdnr. 2; 4 StR 118/08 vom 17. April 2008, Rdnr. 5 aE; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. [2008], Rdnr. 663 f mwN).
  • OLG Hamm, 03.01.2003 - 2 Ss 1042/02

    Gesamtfreiheitsstrafe, Summe der Einzelstrafe, erforderlicher Umfang der

    Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen und insbesondere den Zeitraum seit Erlass des angefochtenen Urteils betreffen, sind zulässig (vgl. hierzu und zur Bildung der Gesamtstrafe auch BGH NStZ-RR 2003, 9 m. w. N.).
  • OLG Köln, 04.11.2003 - Ss 445/03

    Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

    Im Hinblick hierauf ist zu besorgen, dass sich das Landgericht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. hierzu BGH StV 03, 555=NStZ-RR 03, 9 (10); BGH StV 00, 254).
  • OLG Köln, 27.10.2006 - 81 Ss 138/06
    Im Hinblick hierauf ist zu besorgen, dass sich das Landgericht - wie schon zuvor das Amtsgericht - in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. hierzu BGH StV 00, 254; BGH StV 03, 555 = NStZ-RR 03, 9, 10; SenE vom 4.11.2003 - Ss 454/03 -) und lediglich einen "Abzug" von einem Monat vorgenommen hat.
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